Im Namen seiner Majestät, Ranulfs I. Drachenblut von Wane, des Königs von Erianor und Erzherzogs zu Greifsund, lässt der Hohe Rat des Königreiches verkünden:
Seiner Majestät, dem stets ehrbaren ersten König Erianors, Grimmbold von Wane, schien es einst gut und recht, den Orden der vier unsterblichen Götter zu ihrer Gründung weitflächige Ländereien zu verleihen, damit sich diese durch eigene Landwirtschaft und Tierzucht selbst versorgen und damit von jeglicher materieller Not befreit den göttlichen Dingen zuwenden können. Nun aber hat sich der dadurch entstandene Wohlstand der Orden in einen Schaden für das einfache Volk verwandelt. Die ausladende landwirtschaftliche Bestellung durch die vier Orden führen einerseits zu einer Überlastung der fruchtbaren Böden, andererseits zum Ruin der einfachen Landwirte, da sich von ihnen keiner mehr imstande sieht, mit den Orden in der Menge ihrer produzierten, landwirtschaftlichen Güter zu konkurrieren.
Darüber hinaus ist der Hohe Rat darauf aufmerksam, dass die rechtlichen Ausführungen zu den Reichsstädten und den Stadträten inhaltlich ungenügend waren, sodass eine Erneuerung der Gesetze nötig wurde.
Mit Blick auch auf künftige Erlässe, welche all diese genannten Missstände beheben sollen, verkündet der Hohe Rat des Königsreichs die folgenden Änderungen an den Artikeln der Magna Charta:
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Art. 16a Landwirtschaft
§7 Der Hochadel erlässt Vorgaben darüber, wieviel Fläche die unterschiedlichen Rechtskörperschaften maximal für Landwirtschaft verwenden dürfen.
Art. 16b Tierzucht
§4 Der Hochadel erlässt Vorgaben darüber, wie viele Nutztiere maximal von den unterschiedlichen Rechtskörperschaften gehalten werden dürfen.
Art. 12c Nutztiere
§1 Als Nutztiere gelten Schweine, Kühe, Schafe, Hasen, Bienen, Hühner.
§2 Nutztiere unterliegen allen Bestimmungen zur Tierzucht gemäss Art. 16b.
Art. 12d Reittiere
§1 Als Reittiere gelten Pferde, Esel, Maultiere, Lamas, Kamele.
§2 Reittiere unterliegen allen Bestimmungen zur Tierzucht gemäss Art. 16b.
Art. 33: Reichsstadt
§1 Eine Reichsstadt ist das Zentrum ihres jeweiligen Herzogtumes, und steht unter der Herrschaft eines Stadtherren.
§2 Stadtherr einer Reichsstadt ist der jeweilige Herzog des Herzogtums, oder stellvertretend dessen Landgraf.
§3 Die von der Bürgerschaft erwählten Dekurionen sind für die alltäglichen Geschäfte in der Reichsstadt zuständig.
§4 Teil einer Reichsstadt sind all jene die einen festen Wohnsitz in der Reichsstadt oder in deren Umland besitzen und weder Teil eines Ordens, noch des Landadels oder des Hochadels sind.
Art. 33b: Dekurionen
§1 Die Aufgabe der Dekurionen ist, sich um das öffentliche Leben ihrer Reichsstädte zu kümmern.
§2 Dekurionen ist es gestattet, als Richter bei Fällen innerhalb ihrer Reichsstadt zu agieren.
§3 Dekurionen besetzen in Abstimmung mit ihrem Stadtherren die städtischen Ämter.
§4 Unzulässig ist, in mehr als einer Reichsstadt gleichzeitig das Amt des Dekurio oder eines der städtischen Ämter wahrzunehmen.
§5 Das Amt des Dekurio wird auf Zeit und durch eine öffentliche Wahl vergeben; siehe Art. 33c.
§6 Grob fehlbare oder untätige Dekurionen können jederzeit durch den Stadtherren aus ihrem Amte entfernt werden.
Art. 33c: Dekurionenwahl
§1 Die Dekurionenwahl wird in angemessenen Abständen durch den Stadherren abgehalten.
§2 Bewerbungen auf das Amt des Dekurio sind im Rahmen der Wahl an den Stadtherren zu entrichten.
§3 Anwärter auf das Amt des Dekurio können alle Angehörigen der Rechtskörperschaft Reichsstadt ab dem Rang eines Bürgers sein, die einen eigenen festen Wohnsitz in der entsprechenden Reichsstadt besitzen. Amtierende Dekurionen dürfen sich zur Wiederwahl stellen.
§4 Einen Dekurio wählen darf jeder, der einen festen Wohnsitz innerhalb der entsprechenden Reichsstadt besitzt, ungeachtet seines Ranges. Mehrfachstimmabgabe ist strikt untersagt.
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In Übereinstimmung von König und hohem Adel ergeht folgender Erlass zur Landwirtschaft der göttlichen Vier Orden Erianors, der Grafschaften und Adelshäuser:
1. Den Vier hohen Orden Erianors ist es gestattet bis zu 1000m² ihres Ordenslandes für die Landwirtschaft im Sinne der Magna Charta zu verwenden.
2. Außerdem ist es den Orden gestattet bis zu 100 Nutztiere und 50 Reittiere gemäß der Magna Charta zu halten.
3. Den Vier Orden Erianors ist es untersagt, Ordensfremden ihre Landwirtschaftlichen Flächen zu verkaufen, verpachten oder diese dort arbeiten zu lassen.
4. Grafschaften, welche das Recht zur Verpachtung innehaben, dürfen über bis zu 3 Pachten mit jeweils maximal 1000 m² Landwirtschaftlicher Fläche verfügen.
5. Grafschaftliche Pachten, sind ausschließlich an Mitglieder des Bürgertums zu verpachten. Ordensmitgliedern und Adeligen ist es untersagt diese zu besitzen.
6. Den Adelshäusern Erianors ist es gestattet, jeweils 1000m² ihres Stammlandes in der Nähe ihres Familiensitzes für die Landwirtschaft zu nutzen.
Dieser Beschluss tritt am 18.09.174RD in Kraft.
Adelige des Landes ab dem Rang des Grafen sind dazu befugt, die Einhaltung dieser Regelung zu prüfen, Felder abzunehmen und zu beanstanden.
Eben jene Adelige werden zu regelmäßigen Kontrollen angehalten, um eine Einhaltung dieser Richtlinien zu gewährleisten.
Im Namen von König Ranulf dem Barmherzigen von Wane,
-der Hohe Adel Erianors