Leitfaden zur Rechtsprechung: Unterschied zwischen den Versionen
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''Die/der Vorsitzende des Tribunals führt das Wort und eröffnet die Verhandlung, indem sie/er der anwesenden beschuldigten Person erklärt, welche Vorwürfe erhoben wurden. Falls vorhanden, wird die/der Vorsitzende des Tribunals sogleich weitere Zeugen aufrufen, welche mit ihrer Aussage Klarheit über die Art der erhobenen Vorwürfe schaffen sollen und ihre Einschätzung der Schwere des Vergehens Kund tun sollen. Falls der Anlass für das Tribunal eine Denunziation ist, so wird die/der Vorsitzende des Tribunals das Wort der/dem Denunziantin/en erteilen, damit diese Person stattdessen die erhobenen Vorwürfe dem Tribunal darlegt.'' | |||
''Wenn der Vorsitz und die von ihm aufgerufenen Zeugen gesprochen haben, muss das Wort der beschuldigten Person resp. deren Advokat erteilt werden, damit diese zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen vermag und gegebenenfalls jene Personen zu benennen, die zur Verteidigung der/des Beschuldigten sprechen sollen. Den so benannten Personen wird durch die/den Vorsitzende/n des Tribunals nacheinander das Wort erteilt. Es können nur anwesende, dem Tribunal beiwohnende Personen als Zeugen benannt werden.'' | |||
''Nachdem alle Zeugen angehört wurden, ist es den Angehörigen des Tribunals (Vorsitzende/r & Beisitzer/innen) freigestellt, beliebig viele Fragen zur Erhellung der Sachlage und zur Feststellung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen an die Zeugen und die/den Beschuldigte/n zu stellen. Sobald dieser Vorgang zur Zufriedenheit der/des Vorsitzenden abgeschlossen ist, tut sie/er dies mit den Worten "Das Tribunal hat genug gehört" kund.'' | |||
''Sobald diese Worte kund getan wurden, ist es das Recht der/des Beschuldigten seinerseits Fragen an die benannten Zeugen zu richten und eine abschliessende Stellungnahme zum verhandelten Sachverhalt abzugeben. Anschliessend ziehen sich die Angehörigen des Tribunals (Vorsitzende/r & Beisitzer/innen) zu einer kurzen Beratung über das zu fällende Urteil zurück.'' | |||
[[Datei:Ordenstribunal(mini).png]] '''Das Urteil'''<br/> | [[Datei:Ordenstribunal(mini).png]] '''Das Urteil'''<br/> |
Version vom 1. Oktober 2019, 16:24 Uhr
Oder: "Wer hat hier das Sagen?"
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Allgemeines |
Ordenstribunale |
Ständische Gerichte |
Königl. Kammergericht |
Grundlegendes
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Rechtsinstanzen & Zuständigkeiten
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Ordenstribunale
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Ordenstribunal
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Zuständigkeiten der Ordenstribunale
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Sittenverstösse | ||||
Gotteslästerung |
falsches Zeugnis |
Rebellion |
Niedertracht |
Anrufung der Ordenstribunale (Denunziation) |
Festnahme Die verhaftete Person verhält sich kooperativ und folgt der/dem Verhaftenden freiwillig in ein offizielles Gewahrsam, wo sie vorübergehend in einen verschlossenen Raum verbracht wird. Hieraus entstehen dem Verhaftenden die folgenden Pflichten:
Sollte die verhaftete Person Widerstand leisten und/oder flüchten oder sich der Verhaftung in anderer Weise entziehen, so darf sie rechtmässig durch den Verhaftenden für vogelfrei erklärt werden, mit allen unmittelbaren Folgen dieses Status. Es steht den berechtigten Angehörigen des Ordens frei, die Vogelfreiheit vorzeitig wieder aufzuheben, sollte sich die/der Beschuldigte entschliessen, sich doch noch dem Tribunal zu stellen. |
Gewahrsam |
Durchführung Es können nur Personen an der Durchführung eines Tribunales beteiligt sein, die zum Zeitpunkt des Beginns des Tribunals und während dessen in der Spielwelt aktiv und anwesend sind. Über die Zulassung von verspätet eintreffenden Zeugen entscheidet die/der Vorsitzende des Tribunals. Die/der Vorsitzende des Tribunals ist befugt, über wichtige beteiligte Personen, die ohne annehmbare Begründung ein Tribunal vorzeitig verlassen - insbesondere über Beschuldigte - die Vogelfreiheit zu verhängen. Die/der Vorsitzende des Tribunals führt das Wort und eröffnet die Verhandlung, indem sie/er der anwesenden beschuldigten Person erklärt, welche Vorwürfe erhoben wurden. Falls vorhanden, wird die/der Vorsitzende des Tribunals sogleich weitere Zeugen aufrufen, welche mit ihrer Aussage Klarheit über die Art der erhobenen Vorwürfe schaffen sollen und ihre Einschätzung der Schwere des Vergehens Kund tun sollen. Falls der Anlass für das Tribunal eine Denunziation ist, so wird die/der Vorsitzende des Tribunals das Wort der/dem Denunziantin/en erteilen, damit diese Person stattdessen die erhobenen Vorwürfe dem Tribunal darlegt. Wenn der Vorsitz und die von ihm aufgerufenen Zeugen gesprochen haben, muss das Wort der beschuldigten Person resp. deren Advokat erteilt werden, damit diese zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen vermag und gegebenenfalls jene Personen zu benennen, die zur Verteidigung der/des Beschuldigten sprechen sollen. Den so benannten Personen wird durch die/den Vorsitzende/n des Tribunals nacheinander das Wort erteilt. Es können nur anwesende, dem Tribunal beiwohnende Personen als Zeugen benannt werden. Nachdem alle Zeugen angehört wurden, ist es den Angehörigen des Tribunals (Vorsitzende/r & Beisitzer/innen) freigestellt, beliebig viele Fragen zur Erhellung der Sachlage und zur Feststellung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen an die Zeugen und die/den Beschuldigte/n zu stellen. Sobald dieser Vorgang zur Zufriedenheit der/des Vorsitzenden abgeschlossen ist, tut sie/er dies mit den Worten "Das Tribunal hat genug gehört" kund. Sobald diese Worte kund getan wurden, ist es das Recht der/des Beschuldigten seinerseits Fragen an die benannten Zeugen zu richten und eine abschliessende Stellungnahme zum verhandelten Sachverhalt abzugeben. Anschliessend ziehen sich die Angehörigen des Tribunals (Vorsitzende/r & Beisitzer/innen) zu einer kurzen Beratung über das zu fällende Urteil zurück.
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Interne Tribunale (Sanktionen) |
Ständische Gerichtsbarkeit
Anrufung der Standesgerichte (Klagen & Appelle) |
Königliches Kammergericht
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Königliches Kammergericht
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Zuständigkeiten des Kammergerichtes
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Anrufung des Kammergerichtes (Appelle) Vor dem Kammergericht können keine Anklagen erhoben werden, diese werden generell vor der ständischen Gerichtsbarkeit oder den Ordenstribunalen vorgebracht. Personen, die meinen von der ständischen Gerichtsbarkeit zu Unrecht an einem Delikte schuldig gesprochen worden zu sein, dürfen hingegen an das Kammergericht appellieren, damit dieses den beanstandeten Fall neu beurteilen möge. Ein Appell muss generell öffentlich und in schriftlicher Form im Bereich Fehden & Gerichtsprozesse des MedievalCraft-Forums vorgebracht werden, und detailliert alle massgeblichen Gründe nennen, weshalb das angeführte Urteil durch das Kammergericht überprüft werden soll. Das hohe Gericht wird dann in einer von drei möglichen Weisen entscheiden: Nichteintretensentscheid |