Leitfaden zur Rechtsprechung: Unterschied zwischen den Versionen
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''Alle zentralen Erfordernisse der öffentlichen Rechtsprechung werden von der ständischen Gerichtsbarkeit gewährleistet. Die ständischen Gerichte behandeln alle gerichtlichen Verhandlungen, die über den Kompetenzrahmen der Ordenstribunale hinausgehen und können sowohl in einfachen Vergehen (Niedere Gerichtsbarkeit), als auch in schwerwiegenden Vorfällen (Blutgericht) zu rechtmässigen Urteilen gelangen. Die ständischen Gerichte dürfen jederzeit angerufen werden von ehrbaren Personen, die sich Opfer eines Verbrechens wähnen ('''Klageerhebung'''), oder die sich in ungerechtfertigter Weise von Ordenstribunalen verurteilt wähnen ('''Appell'''). Überdies ist es die Aufgabe der ständischen Gerichtsbarkeit, die Tätigkeiten der Ordenstribunale zu überwachen und gegebenenfalls Urteile aufzuheben oder zu verändern ('''Revision'''). Die ständischen Gerichte unterstehen dem Königl. Kammergericht und werden von den vom Hochadel ernannten Richtern präsidiert und beaufsichtigt. Teil der ständischen Gerichtsbarkeit, und somit befugt einen Gerichtsprozess durchzuführen sind alle Grafen, Landgrafen, Herzoge & Kurfürsten.'' | ''Alle zentralen Erfordernisse der öffentlichen Rechtsprechung werden von der ständischen Gerichtsbarkeit gewährleistet. Die ständischen Gerichte behandeln alle gerichtlichen Verhandlungen, die über den Kompetenzrahmen der Ordenstribunale hinausgehen und können sowohl in einfachen Vergehen (Niedere Gerichtsbarkeit), als auch in schwerwiegenden Vorfällen (Blutgericht) zu rechtmässigen Urteilen gelangen. Die ständischen Gerichte dürfen jederzeit angerufen werden von ehrbaren Personen, die sich Opfer eines Verbrechens wähnen ('''Klageerhebung'''), oder die sich in ungerechtfertigter Weise von Ordenstribunalen verurteilt wähnen ('''Appell'''). Überdies ist es die Aufgabe der ständischen Gerichtsbarkeit, die Tätigkeiten der Ordenstribunale zu überwachen und gegebenenfalls Urteile aufzuheben oder zu verändern ('''Revision'''). Die ständischen Gerichte unterstehen dem Königl. Kammergericht und werden von den vom Hochadel ernannten Richtern präsidiert und beaufsichtigt. Teil der ständischen Gerichtsbarkeit, und somit befugt einen Gerichtsprozess durchzuführen sind alle Grafen, Landgrafen, Herzoge & Kurfürsten.'' | ||
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<font size="3px">'''Zuständigkeiten der Standesgerichte'''</font size> | |||
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Version vom 25. September 2018, 19:20 Uhr
Leitfaden zur Rechtsprechung
...Oder: "Wer hat hier das Sagen?"
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Ordenstribunal
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Königliches Kammergericht
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Zuständigkeiten des Kammergerichtes
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