Keldornisches Stadtgesetz





|
|
|
Über unzählige Jahre hinweg wurden in der altehrwürdigen Stadt Keldorn Gesetze erlassen, ergänzt, verbessert, und wieder aufgehoben, sodass in unseren Tagen ein fast unüberschaubarer Bestand an Gesetzeswerken entstanden ist, über die kein einzelner Mensch mehr einen Überblick zu gewinnen vermag.
Zum Nutzen aller Bürger, Beisassen und auch Fremden in der Stadt hat der ehrbare Stadtherr unserer Zeit, seine Erlaucht, Locutus von Narwaley, Landgraf zu Greifsund, Graf zu Sudhaven, Stellvertreter seiner Majestät, des Königs Ranulf von Wane, genannt das Drachenblut, des Erzherzoges von Greifsund, befohlen, dass die oben genannten, unzähligen und zerstreuten Gesetzesbücher zusammengetragen, ihr Inhalt ausgelesen, verbessert und schließlich in einem einzigen, neuen und übersichtlichen Gesetzeswerk vereinigt werden sollten. |
Rubrik I.
|
Der Decurio, welcher sich für den Stadtherren um die öffentlichen Angelegenheiten kümmert, das heißt, die städtischen Bediensteten ernennt und anleitet, die öffentlichen Ratssitzungen abhält, die Rechtssprechung in der Stadt ausübt, die öffentlichen Bauwerke, Brunnen und Straßen instand hält und Spiele, Märkte, sowie Bankette vorbereitet und abhält, wird durch die Bürger Keldorns in sein Amt gewählt. Aber bevor irgendjemand dieses Amt antritt, soll er mit den in diesem Gesetze festgelegten Worten schwören, und wenn er nicht schwört, dann soll er nicht Decurio sein. Ein Decurio übt sein Amt jeweils für drei Monate aus, wenn er aber von seinem Amte zurücktreten will, soll er dies dem Stadtherren sieben Tage im Voraus kund tun. Im Rathause hat der Decurio seine eigenen Räumlichkeiten, in denen er seinen Tätigkeiten nachgehen kann. Dem Decurioni steht als Entlohnung die Hälfte aller Einnahmen der öffentlichen Kutschen und Schiffe zu. Der Stadtherr kann ihm außerdem zusätzliche Belohnungen aus dem städtischen Schatze auszahlen, wenn er dies für angemessen befindet. |
Rubrik II.
|
Wer zu einem Decurioni ernannt werden will, soll mit diesen Worten schwören: |
Rubrik III.
|
Der Stadtschreiber, welcher für den Decurionem Briefe und Urkunden schreibt, die Akten erstellt, die städtischen Amtsblätter veröffentlicht und das städtische Archiv sowie die städtische Bibliothek verwaltet, wird von dem Decurione mit der Zustimmung des Stadtherren ernannt. Aber bevor irgendjemand dieses Amt antritt, soll er mit den in diesem Gesetze festgelegten Worten schwören, und wenn er nicht schwört, dann soll er nicht Stadtschreiber sein. Der Stadtschreiber wird auf Lebzeit ernannt, wenn er aber von seinem Amte zurücktreten will, soll er dies dem Decurioni sieben Tage im Voraus kund tun. Im Rathause hat er seine eigenen Räumlichkeiten, in denen er seinen Tätigkeiten nachgehen kann. |
Rubrik IV.
|
Wer zu einem Stadtschreiber ernannt werden will, soll mit diesen Worten schwören: |
Rubrik V.
|
Der Stadtwirt, welcher die städtische Schenke betreibt, und dort Bürger und Fremde täglich mit Speise und Trank bedient, sowie zu städtischen Hochzeiten und Festen Bankette abhält, wird vom Decurio mit der Zustimmung des Stadtherren ernannt. Wenn er von seinem Amte zurücktreten will, soll er dies dem Decurioni sieben Tage im Voraus kund tun. |
Rubrik VI.
|
Die Wahl des nächsten Decurionis wird in dem letzten Monate der Amtszeit seines Vorgängers abgehalten. Der Stadtherr verkündet einen Zeitraum von nicht weniger als sieben Tagen, in dem er Bewerbungen auf das Amt des Decurionis annimmt. Wer auch immer derer, denen es durch dieses Gesetz gestattet ist, sich in dieser Zeit bewerben will, soll dies dem Stadtherren durch einen Brief kund tun. Nach dem Ende der festgelegten Zeit verkündet der Stadtherr nicht weniger als drei Tage im Voraus den Beginn der Wahl. Am festlegten Tage finden sich dann alle Bürger, die anwesend sein können und wollen, im Rathause der Stadt ein, wo dann diejenigen, welche sich auf das Amt beworben haben, Werbung für sich betreiben können. Danach wird die Wahlkiste geöffnet, und alle, denen es durch dieses Gesetz gestattet ist, können dann ihre Stimme im Geheimen durch einen Stimmzettel abgeben. Die Wahlkiste bleibt danach sieben Tage geöffnet, damit auch diejenigen, die an diesem Tage nicht in der Stadt waren, ihre Stimme abgeben können. Ein Stimmzettel muss dabei nebst dem Namen des gewünschten Decurionis auch den Namen, den gesellschaftlichen Stand und die Adresse des Wählenden beinhalten. Am Abend des letzten Tages schließt der Stadtherr die Wahlkiste und erwählt dann einen aus der Bürgerschaft als Wahlhelfer, welcher die Stimmen vertraulich auszählen soll. Bevor jener das aber tut, soll er mit den Worten einen Eid schwören, die in diesem Gesetze festgeschrieben sind. Nach der Auszählung der Stimmen verkündet der Stadtherr denjenigen als den neuen Decurionem, der mehr Stimmen als alle anderen erhalten hat. Sein Amt tritt dieser dann an den Kalenden des nächsten Monates an. |
Rubrik VII.
|
Wer zu einem Wahlhelfer ernannt werden will, soll mit diesen Worten schwören: |
Rubrik VIII.
|
Ein jeder Decurio soll nicht weniger als zwei öffentliche Ratssitzungen abhalten, solange er im Amte ist. Wer aber diese Ratssitzungen nicht abgehalten hat, wird zur nächsten Wahl nicht zugelassen. Eine öffentliche Ratssitzung wird nicht weniger als drei Tage im Vorraus angekündigt. Am festgelegten Tage finden sich alle Bürger, die anwesend sein können und wollen, im Rathause der Stadt ein, und wenn es möglich ist, soll auch ein Abgesandter des Stadtherren anwesend sein. Eine öffentliche Ratssitzung wird so abgehalten, dass zuerst der Decurio seine Anliegen mit den Anwesenden bespricht und danach die Bürger ihre Belange vortragen. Was aber in den öffentlichen Ratssitzungen besprochen und beschlossen wird, soll in den Protokollen festgehalten und danach veröffentlicht werden. |
Rubrik IX.
|
Wenn das Amt irgendeines städtischen Bediensteten frei wird, entweder durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung, bestimmt und verkündet der Decurio einen Zeitraum von nicht weniger als sieben Tagen, während dessen er Bewerbungen auf das Amt annimmt. Wer von denen, denen es durch dieses Gesetzt gestattet ist, sich in dieser Zeit auf das Amt bewerben will, soll dies dem Decurioni durch einen Brief kund tun. Nach dem festgelegten Zeitraum untersucht der Decurio alle Bewerbungen gründlich, wählt aus den Anwärtern denjenigen aus, der ihm am für das Amt geeignetsten erscheint, und verkündet ihn als städtischen Bediensteten. |
Rubrik X.
|
Ein Decurio, der wissentlich entweder seine Aufgaben durch Abwesenheit oder Trägheit vernachlässigt, gegen den Willen des Stadtherren handelt oder irgendeines Verbrechens, das im königlichen Gesetz festgeschrieben ist, schuldig gesprochen wurde, wird vom Stadtherren seines Amtes enthoben und darf in der Stadt auch nie wieder irgendein Amt innehaben. Gleichfalls wird ein städtischer Bediensteter, der wissentlich entweder seine Aufgaben durch Abwesenheit oder Trägheit vernachlässigt, gegen den Willen des Decurionis oder des Stadtherren handelt oder irgendeines Verbrechens, das im königlichen Gesetz festgeschrieben ist, schuldig gesprochen wurde, von dem Decurioni seines Amtes enthoben und darf in der Stadt auch nie wieder irgendein Amt innehaben. |
Rubrik XI.
|
Wenn das Amt des Decurionis vorzeitig frei wird, entweder durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung, hält der Stadtherr innerhalb kurzer Zeit eine außerordentliche Wahl eines neuen Decurionis auf die in diesem Gesetze festgelegten Weise ab. Der Decurio aber, der so ernannt wurde, übt das Amt neben seiner eigenen Amtszeit auch für die verbliebene Zeit seines Vorgängers aus. |
Rubrik XII.
|
Wenn der durch den Stadtherren ausgerufene Zeitraum, in dem sich all jene, denen es durch dieses Gesetz gestattet ist, auf das Amt des Decurionis bewerben können, abgelaufen ist, und sich außer dem amtierenden Decurioni niemand anderes um das Amt beworben hat, dann erhält der amtierende Decurio eine weitere Amtszeit. Sollte sich jedoch auch der amtierende Decurio nicht um eine weitere Amtszeit beworben haben, so übernimmt der Stadtherr selbst das Amt des Decurionis, aber er soll jeden Monat danach sehen, ob eine Wahl abgehalten werden kann. |
Rubrik XIII.
|
Wer in der Stadt ein Grundstück, gleich ob ein kleines oder ein großes, besitzt, kein ehrloses Gewerbe ausübt und niemals irgendeines Verbrechens, das im königlichen Gesetz festgeschrieben ist, schuldig gesprochen wurde, dem ist es gestattet, bei der Wahl des Decurionis seine Stimme abzugeben. Wer aber nur in dem Hause eines anderen wohnt, dem ist es nicht gestattet, bei der Wahl des Decurionis seine Stimme abzugeben. |
Rubrik XIV.
|
Wer in der Stadt ein großes Grundstück besitzt, kein ehrloses Gewerbe ausübt und niemals irgendeines Verbrechens, das im königlichen Gesetz festgeschrieben ist, schuldig gesprochen wurde, dem ist es gestattet, sich auf das Amt des Decurionis oder eines städtischen Bediensteten zu bewerben. Wer aber bereits ein Stadtamt ausübt, in einer anderen Stadt ein Amt innehat, oder nicht des bürgerlichen Standes ist, dem ist es nicht gestattet, sich auf das Amt des Decurionis zu bewerben. Der Stadtherr aber hat das Vorrecht, jemanden zur Wahl nicht zuzulassen, wenn dieser ihm für ein Amt nicht geeignet erscheint. |
Rubrik XV.
|
Niemand soll sich unterstehen, einen anderen durch irgendeine Drohung, Bestechung et cetera davon abzuhalten, sich für das Amt des Decurionis oder eines städtischen Bediensteten zu bewerben. Wenn jemand versucht hat, einen anderen von seiner Bewerbung abzuhalten, erhält er eine vom Stadtherren zu bestimmende Strafe. Wenn jedoch ein Decurio oder städtische Bediensteter dies unternommen hat, wird er neben dieser Strafe auch auf die in diesem Gesetze beschriebenen Weise seines Amtes enthoben. |
Rubrik XVI.
|
Ein jedes städtisches Grundstück muss im Bereich des Einganges gut sichtbar mit einem Schilde versehen werden, das den Namen des Besitzers und die Hausnummer angibt. Wenn ein Grundstück ohne diese Beschilderung aufgefunden wird, soll der Besitzer beim ersten Male von der Stadt durch Bote oder Brief aufgefordert werden, innerhalb einer Woche das erforderliche Schild anzubringen. Wenn aber nach diesem Zeitraum die Beschilderung nicht erfolgt ist und darüber hinaus auch keine Antwort des Hausbesitzer erhalten wurde, wird auf Kosten des Eigentümers des Grundstückes von der Stadt ein Schild angebracht. Wann immer zudem ein städtisches Grundstück geräumt wird, soll die Hausnummer auf dem gewohnten Schilde der Freigabe angebracht werden, damit der nächste Besitzer dieser Bestimmung Folge leisten kann. |
Rubrik XVII.
|
Die monatlichen Mieten für die Nutzung städtischer Gewerbe und Ländereien sind jeweils bis zu dem letzen Tage des vorgehenden Monates im Schatzamte des Rathauses abzugeben. Wer ein städtisches Gewerbe mietet, zahlt die Miete des laufenden Monates als Kaufpreis. Alle städtischen Gewerbe, die nicht rechtzeitig bezahlt wurden, werden zu Beginn des neuen Monates durch den Stadtherren eingezogen und zu einer Neuvergabe ausgeschrieben. |
Rubrik XVIII.
|
Wenn jemand in der Stadt ein öffentliches Gewerbe mieten will, muss er wenigstens dem Stande der Zunftbürger angehören. Ein jeder, der ein städtisches Gewerbe mietet, soll, um seine Angehörigkeit zum Stande der Zunftbürger auszuweisen, einen Abschrieb seines Meisterbriefes dem zuständigen städtischen Bediensteten vorzeigen, und danach gut sichtbar im Gewerbe aufhängen. Wer aber seinen Meisterbrief nicht ausgehängt hat, darf in dieser Zeit keine Waren feilbieten. |