Magna Charta Libertatum

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Nacht auf dem Lande(sehrklein).pngRathaus keldorn(sehrklein).pngMühlteich(sehrklein).pngNordtor Elyria(sehrklein).pngWhaalthaan Umgebung(sehrklein).pngFischereihafen repugnaria(sehrklein).png


Inhaltsverzeichnis

Scales 15x16.png I: Einleitung

Scales 15x16.png II: Personenrecht

Scales 15x16.png III: Eigentumsrecht

Scales 15x16.png IV: Bau- & Grundstücksrecht

Scales 15x16.png V: Handelsrecht

Scales 15x16.png VI: Strafrecht

Scales 15x16.png VII: Reichsrecht

Scales 15x16.png VIII: Fehderecht

Präambel

"Die Reichsordnung zu befestigen und Mirans Licht zu verbreiten sey verkündet, dass, von diesem glorreichen Tage an, die Charta Magna durch die allein mächtige und allgewärtige königliche Macht in volle Kraft und Gültigkeit trete. Dem Reiche Ruhm zu mehren gelten alle darin enthaltenen Regelungen und Gesetze bedingungslos und unangezweifelt. Die Charta ist allen anderweitigen Gesetzessammlungen übergeordnet und wird auf das gesamte Königreich ohne Unterschied angewandt. Im Namen Mirans, Entflammer der Weltenscheibe, sind alle Untertanen König Ranulf's des Ersten dieser Charta verpflichtet."


Erläuterungen
"Erkenntnisbringende und lehrreiche Abhandlungen zu Themen des Rechtes"



Der Hochadel empfiehlt allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Königreiches sich mit den geltenden Gesetzen vertraut zu machen, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Fragen und Anmerkungen zu den geltenden Gesetzen dürfen jederzeit im Forum angebracht werden.
Miran(sehrklein).png Marlo(sehrklein).png Morolon(sehrklein).png Milron(sehrklein).png


Die vier Orden des Königreiches Erianor leisten ihren Schwur auf den König von Erianor und auf die vorliegende Magna Charta. Daher sind die Angehörigen der Orden genaueste Kenner und Verfechter des Gesetzesbuchstabens, die unerfahreneren Bewohnerinnen und Bewohnern der Königreiche jederzeit mit gesetzlichem Rat zur Seite stehen können und dies auch gerne tun.

Verdienten Bewohnerinnen und Bewohnern der Königreiche ist es ab Erreichen des Patrizier-Standes gewährt, sich unter Beweisstellung ihrer Erfahrung um Mitgliedschaft in einem der vier königlichen Orden Erianors zu bewerben. Hinter den oben abgebildeten Symbolen verbergen sich Detailinformationen zu den Orden.

I: Einleitung

Die Einleitung der Magna Charta Libertatum befasst sich mit den grundlegenden Fragen nach dem Geltungs- und Anwendungsbereich der Gesetze, der Zuständigkeit der rechtlichen Instanzen und beinhaltet ausserdem einen Artikel zu elementaren Grundgeboten.

Anwendung der Charta

Art. 1: Anwendung der Charta
§1 Die Charta findet Anwendung auf alle Rechtsfragen, für die sie nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
§2 Kann der Charta keine Vorschrift entnommen werden, so finden die gesetzlichen Bestimmungen jener Rechtskörperschaft Anwendung, in deren Zuständigkeit der betreffende Fall fällt.
§3 Können weder der Charta, noch anderen gesetzlichen Bestimmungen Vorschriften entnommen werden, so entscheidet das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
§4 Der offenbare Missbrauch eines vorgesehenen Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Verhältnis zu den Rechtskörperschaften

Art. 2: Verhältnis zu den Rechtskörperschaften
§1 Die Gerichte der Rechtskörperschaften sind zur Anwendung der Charta verpflichtet.
§2 Die Rechtskörperschaften sind befugt, weitere gesetzliche Bestimmungen für die ihnen angehörigen Personen zu erlassen, wo der Charta keine Vorschriften entnommen werden können.
§3 Gesetzliche Bestimmungen von Rechtskörperschaften die in Widerspruch mit Vorschriften der Charta stehen sind ungültig.


Beweisregeln

Art. 4: Beweisregeln
§1 Wo die Charta es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
§2 Kann das Vorhandensein einer Schuld nicht voll bewiesen werden gilt der Beschuldigte als unbelastet.
§3 Öffentliche Urkunden und öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
§4 Das Wort der Fürsten gilt als voller Beweis für die dadurch bezeugte Tatsache.

II: Personenrecht

Das Personenrecht erklärt die Details der hierarchischen Zuordnung aller Bewohner/innen des Königreiches sowie deren individuelle Rechte & Pflichten.

Hierarchie

Art. 5: Hierarchie
§1 Fürsten veröffentlichen die Rangübersichten in öffentlichen Registern, es gilt somit Art. 4 §3.
§2 Die Rangübersichten regeln die Verhältnisse der Untertanen zueinander.
§3 Jeder Bewohner gehört einer Rangstufe an, niemand kann mehr als einer Rangstufe zur gleichen Zeit angehören.
§4 Befehlen von ranghöheren Mitspielern sind Folge zu leisten.
§5 Befehle, deren Ausführung geltende Gesetze brechen würden, dürfen weder erteilt, noch befolgt werden.
§6 Die Gesetze der Charta gelten für alle Ränge, es sei denn die Charta selbst sieht eine ausdrückliche Ausnahme vor.

Individualrecht

Art. 6: Individualrecht
§1 Jeder Bewohner des Königreiches hat das Recht zu leben und darf nicht gewaltsam zu Tode gebracht werden.
§2 Jeder Bewohner hat das Recht, die ihm durch Rangzugehörigkeit gegebenen Rechte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen.
§3 Jeder Bewohner des Königreiches ist dem König und dessen Fürsten Untertan.
§4 Jeder Bewohner des Königreiches ist zur Einhaltung der geltenden Gesetze verpflichtet.
§5 Die durch die Charta oder Rangzugehörigkeit besessenen Rechte sind unveräusserlich und in keiner Weise übertragbar.

Rollenspiel

Art. 7: Rollenspiel
§3 Jeder Bewohner des Königreiches trägt einen Charakternamen der vom Minecraft-Namen abweichen kann.
§4 Jede/r Bew. d. Kgr. ist verpflichtet, sich gemäss der Grundsätze im Leitfaden zum Rollenspiel zu verhalten und zu äussern.

Kleidung

Art. 8: Kleidung
§1 Nicht-menschliches Aussehen ist untersagt.
§2 Die Kleidung (Skin) jedes Bewohners soll zu dessen Rang und Charakter passen.

Glauben

Art. 9: Glauben
§1 Jeder Bewohner des Königreiches ist frei in Glauben und Weltanschauung.
§2 Im gesamten Königreiche gelten die Glaubensgrundsätze der Lehre der vier Götterdrachen als Staatsreligion.

III: Eigentumsrecht

Das Eigentumsrecht definiert die Modalitäten der Besitzstandswahrung und legt Detailverordnungen für den Besitz resp. die Verwendung bestimmter Dinge fest.

Persönlicher Besitz

Art. 10: Persönlicher Besitz
§1 Jeder Bewohner verfügt frei und unabhängig über alle ihm gegebenen Güter an Land und materiellem Besitz.
§2 Jeder Bewohner haftet mit seinem gesamten Besitz an Land und Gut für seine Verbindlichkeiten.

Kleine Haustiere

Art. 12a: Kleine Haustiere
§1 Als kleine Haustiere gelten Hunde/Wölfe, Katzen, Hasen und Papageien.
§2 Eisengolems, Schneemänner, Pferde, Lamas, Maultiere und Esel gelten ebenfalls als Haustiere, diese unterliegen aber gesonderten Bestimmungen, siehe Art. 12b.
§3 Haustiere unterliegen nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu Landwirtschaft.
§4 Gehaltene Haustiere gehören zum persönlichen Besitz des haltenden Bewohners.
§5 Jeder Bewohner des Königreiches darf maximal drei kleine Haustiere besitzen und halten.

Grosse Haustiere

Art. 12b: Grosse Haustiere
§1 Als grosse Haustiere gelten Eisen-Golems, Schneemänner, Pferde, Lamas, Maultiere und Esel.
§2 Mägden, Knechten und Beisassen/Beisassinnen ist es verboten grosse Haustiere zu halten oder zu nutzen.
§3 Grosse Haustiere müssen so gehalten werden, dass sie nicht entfliehen können.
§4 Berechtigte Personen dürfen maximal zwei grosse Haustiere besitzen und halten.
§5 Pferdezucht & Pferdehandel sind nur mit Königlicher Lizenz gestattet.

IV: Bau- & Grundstücksrecht

Das Bau- & Grundstücksrecht regelt die Umstände unter denen Veränderungen/Erweiterungen im Königreiche umgesetzt werden dürfen, resp. die Umstände der Nutzung der diversen Grundstücke und sonstiger Gebiete, inkl. der persönlichen Aneignung von Materialien in Form von Mining und Landwirtschaft.

Einrichtungen

Art. 14: Einrichtungen
§1 Errichtung & Betrieb von Einrichtungen, durch welche Waren & Werte erschaffen werden ohne eigene Betätigung, sind verboten.
§2 Errichtung & Betrieb von Redstone-Anlagen, die fortwährende Signal-Wechsel beinhalten, sind verboten.


Abbau/Mining

Art. 15: Abbau/Mining
§1 Als Abbau/Mining bezeichnet wird jegliches Aneignen von Blocks/Items durch Abtragen oder Entfernen von einem bestimmten Ort.
§2 Das Abbauen von Blocks zur persönlichen Aneignung ist nur in den dafür vorgesehenen und bezeichneten Gebieten gestattet.
§3 Öffentliche Einrichtungen müssen so genutzt werden, dass Nachfolgenden die Nutzung nicht erschwert wird.
§4 Jegliches Zurücklassen von ortfremden Gegenständen/Blocks in den öffentlichen Einrichtungen ist verboten.
§5 Jegliche Zweckentfremdung oder Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen ist verboten.

Landwirtschaft

Art. 16a: Landwirtschaft
§1 Als Landwirtschaft bezeichnet wird jeglicher Anbau von nachwachsenden Rohstoffen, sowie die Haltung und Züchtung aller Arten von Tieren (siehe auch Art. 16b), mit Ausnahme von Haustieren.
§2 Landwirtschaft ist nur auf zu diesem Zwecke bestimmtem, angemietetem Land gestattet oder mit Ausnahmegenehmigung eines Fürsten.
§3 Auf Wohngrundstücken ist keine Landwirtschaft gestattet.
§4 Unter Tage ist keine Landwirtschaft gestattet.
§5 Der überdachte Anbau nachwachsender Rohstoffe ist nicht gestattet.
§6 Landwirtschaftliche Flächen müssen sich optisch vorteilhaft in die Umgebung einfügen.

Tierzucht

Art. 16b: Tierzucht
§1 Tierzucht gilt als Landwirtschaft, daher gelten alle Bestimmungen zu Landwirtschaft in Art. 16a ebenso für die Tierzucht.
§2 Hühner und Hasen müssen bei einer mindest Gehege-Grösse von 2 Blöcken Weidefläche pro Huhn oder Hase gehalten werden, alle anderen Tiere bei einer mindest Gehege-Grösse von 4 Blöcken Weidefläche pro Tier.
§3 Über der gesamten Weidefläche müssen allen Tieren mindestens 3 Blocks freien Raumes an Höhe gewährt werden.

Grundstücke

Art. 17: Grundstücke
§1 Jedem Bewohner des Königreiches ist es gestattet, abhängig seines Ranges, Grundstücke zu erwerben und zu mieten.
§2 Es ist nicht gestattet, eigene Grundstücke selbsttätig weiterzuverkaufen, weiter zu verschenken oder anderweitig zu übertragen.
§3 Bewohner des Königreiches dürfen nur ein innerstädtisches Wohngrundstück pro Stadt besitzen, mit Ausnahme von Palazzi, welche in der Hauptstadt zusätzlich besessen werden dürfen.
§4 Bei Kauf des ersten größeren Grundstückes muss das Anfänger-Grundstück im Dorf innert 48 Stunden geräumt und aufgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gilt das Grundstück als inaktiv.

Gewerbliche Grundstücke

Art. 18: Gewerbliche Grundstücke
§1 Die Fürsten veröffentlichen Informationen und Regeln zu den verfügbaren Gewerbe-Grundstücken in öffentlichen Registern.
§2 Für das Nutzungsrecht an gewerblichen Grundstücken muss eine monatliche Abgabe in Gold entrichtet werden.
§3 Monatliche Mieten/Pachten sind immer im Vorraus fällig.
§4 Mieten/Pachten müssen spätestens zu Beginn des Monatsletzten durch den Mieter der zuständigen Stelle überbracht werden.

Untervermietung

Art. 19: Untervermietung
§1 Es ist gestattet, anderen Personen Mitbau- und Mitwohnrechte an Wohngrundstücken im eigenen Besitz zu geben.
§2 Es ist gestattet, gemietete gewerbliche Grundstücke teilweise unterzuvermieten.
§3 Untervermietung und das Aufnehmen von Mitbewohnern erfolgt auf eigene Verantwortung, aus resultierenden Streitigkeiten entstehen keinerlei rechtliche Ansprüche.
§4 Dem Hauseigentümer resp. Mieter/Pächter steht es frei, die Nutzungsrechte allfälliger Mitbewohner resp. Untermieter jederzeit aufzuheben unter Aushändigung des Eigentums des Mitbewohners/Untermieters an selbigen.

V: Handelsrecht

Das Handelsrecht regelt Eckpunkte des kommerziellen Handels innerhalb des Königreiches.

Waren

Art. 20: Waren
§1 Als Waren werden alle Dinge bezeichnet, welche sich einzeln oder gestapelt in Kisten lagern lassen.

Handel

Art. 21: Handel
§1 Jedem Bewohner des Königreiches ist es gestattet, mit rechtmässig erworbenen Waren Handel zu treiben.
§2 Fürsten und anderen dazu ermächtigten Rängen ist es gestattet für bestimmte Waren Richtpreise festzulegen, diese müssen eingehalten werden.
§3 Handel treibende Bewohner müssen gut vertraut sein mit den öffentlichen Handelsbestimmungen.

Chest-Shops

Art. 22: Chest-Shops
§1 Als Chest-Shops werden Einrichtungen aus Kisten und Schildern bezeichnet, die es dem Besitzer ermöglichen auch während dessen Abwesenheit Handel mit Waren zu treiben.
§2 Das Aufstellen und Betreiben von Chest-Shops ist nur auf ausdrücklich zu diesem Zwecke vorgesehenen Grundstücken oder mit Sonder-Bewilligung der Fürsten gestattet.
§3 Angebote mit betrügerischen Absichten sind nicht gestattet.


VI: Strafrecht

Das Strafrecht befasst sich mit den Details zur Rechtssprechung und mit der Strafmassfindung.

Anklageerhebung

Art. 25: Anklageerhebung
§1 Jeder Einwohner des Königreiches hat das Recht Anklage zu erheben, wenn ihm Unrecht getan wurde.
§2 Anklagen sind in schriftlicher Form im Forum zu hinterlegen.
§3 --
§4 Bei vorgerichtlicher Revision der Anklage durch den Kläger, ist der Inhalt der Anklageschrift nichtig und der Beschuldigte hat unbestraft zu bleiben.

VII: Reichsrecht

Das Reichsrecht befasst sich mit der Klärung der politischen Fragen auf Reichsebene, indem es die verschiedenen Akteure des Königreiches in Rechtskörperschaften unterteilt und deren Befugnisse und rechtlichen Verhältnisse untereinander definiert.

Definition

Art. 30: Definition
§1 Das Reichsrecht regelt die Befugnisse der Rechtskörperschaften des Königreiches und ihre Verhältnisse untereinander.


Rechtskörperschaften

Art. 31: Rechtskörperschaften
§1 Die Rechtskörperschaften sind: Reichsstadt, Orden, Landadel, Hochadel
§2 Ab Erhebung in die Knechtschaft und für alle Zeit danach ist jede/r Bewohner/in des Königreiches durch ihren/seinen Stand Teil einer bestimmten Rechtskörperschaft.
§3 Für die Angehörigen bestimmter Rechtskörperschaften können spezifische in der Charta formulierte Gesetze zur Geltung kommen.

Reichsstadt

Art. 33: Reichsstadt
§1 Die rollenspielerischen Angelegenheiten der Reichsstädte werden von den erwählten Dekurionen besorgt.
§2 Teil einer Reichsstadt sind all jene die einen festen Wohnsitz in der Reichsstadt oder in deren Umland besitzen und weder Teil eines Ordens, noch des Landadels oder des Hochadels sind.

Dekurionen

Art. 33b: Dekurionen
§1 Dekurionen werden durch die Angehörigen der Reichsstädte vorgeschlagen und durch den Hochadel ernannt.
§2 Es liegt in der Verantwortung der Dekurionen für die rollenspielerische Belebung ihrer Reichsstadt zu sorgen.
§3 Alle Dekurionen müssen sich in angemessenen Abständen einer öffentlichen Wahl über den Verbleib in ihrem Amte stellen, siehe Art. 33c.
§4 Grob fehlbare oder inaktive Dekurionen können jederzeit durch den Hochadel aus ihrem Amte entfernt werden.


Dekurionenwahl

Art. 33c: Dekurionenwahl
§1 Die Dekurionenwahl wird in angemessenen Abständen vom Hochadel angesetzt.
§2 Alle BewohnerInnen des Königreiches haben das Recht eine Stimme in der Dekurionenwahl abzugeben oder sich zu enthalten. Mehrfachstimmabgabe ist strikte untersagt.


Orden

Art. 34: Orden
§1 Die rollenspielerische Verwaltung der einzelnen Orden obliegt dem/den Ordensleiter/n des jeweiligen Ordens.
§2 Teil eines Ordens sind all jene Bew. d. Kgr. welche dazu von der Ordensleitung erwählt wurden und einen sichtbaren Titel des jeweiligen Ordens tragen.
§3 Der Beitritt zu einem der Orden ist ausschliesslich Angehörigen des Patrizier-Standes vorbehalten.
§4 Alle Pflichten, Aufgaben, Rechte und Weisungen gemäss den öffentlichen Informationen und Richtlinien der einzelnen Orden sind verbindlich für alle Ordensangehörigen.


Landadel

Art. 35: Landadel
§1 Die Angehörigen des Landadels kümmern sich im Namen des Hochadels um die anfallenden Verwaltungsaufgaben.
§2 Anweisungen von Angehörigen des Landadels sind jederzeit Folge zu leisten.
§3 Die Erhebung in den Landadel erfolgt durch den Hochadel.

Hochadel

Art. 36: Hochadel
§1 Der Hochadel ist allen anderen Rechtskörperschaften übergeordnet und hat die volle Verfügungsgewalt in allen Landen unter Mirans Licht inne.

VIII: Fehderecht

Das Fehde-Recht erörtert die für Fehden geltenden Richtlinien. Weitere Erklärungen zu diesem Thema unter "Die Fehde".

Definition

Art. 38: Definition
§1 Die Fehde ist ein rechtliches Mittel zur Begleichung von Differenzen zwischen Orden die nicht auf dem Verhandlungswege ausgeräumt werden können.
§2 Jeder der vier Orden hat das Recht einem anderen Orden öffentlich eine Fehde anzukündigen.
§3 Alle Fehden unterstehen der Oberaufsicht des Hochadels und können durch diesen jederzeit ausgesetzt, untersagt oder vorzeitig beendet werden.


Voraussetzungen

Art. 39: Voraussetzungen
§1 Fehden können nur in schriftlicher Form und öffentlich durch die Leitung des jeweiligen Ordens erklärt werden.
§2 Die Ankündigung einer Fehde durch einen Orden muss mindestens zwei volle Tage vor Eröffnung der Fehde erfolgen und einen genauen Zeitpunkt für den Beginn der Fehde-Handlungen nennen.
§3 Jeder Orden darf nur eine selbst ausgerufene Fehde zur selben Zeit führen.
§4 Der Hochadel kann für den Beginn einer Fehde weitere Bedingungen voraussetzen, welche öffentlichen Übersichten zu entnehmen sein müssen.

Durchführung/Beendigung

Art. 40: Durchführung/Beendigung
§1 Eine laufende Fehde gestattet es den Angehörigen beider beteiligter Orden straflos Angehörige des befehdeten Ordens anzugreifen.
§2 Beschädigung von Bauten anderer Orden sowie Diebstahl von Waren anderer Orden bleiben während einer laufenden Fehde strikte untersagt.
§3 Für die Durchführung jeglicher Kampfhandlungen gelten die Fairness-Regeln des Leitfaden zum bewaffneten Kampf.
§4 Nach genau einem Monat endet eine laufende Fehde automatisch, wenn sie nicht bereits vorher durch den Überbringer des Fehde-Briefes für beendet erklärt wird.

Königsfrieden

Art. 41: Königsfrieden
§1 Der oberste Lehnsherr kann im Falle von wichtigen Gründen den Königsfrieden für eine oder mehrere von einer Fehde betroffene Person/en ausrufen.
§2 Personen für die der Königsfrieden ausgerufen wurde müssen von allen Fehde-Handlungen ausgenommen werden und dürfen selbst an keinen Fehde-Handlungen teil nehmen.
§3 Brecher des Königsfriedens soll ein sehr hartes Strafmass ereilen.




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