Leitfaden zur Rechtsprechung: Unterschied zwischen den Versionen
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''Vor dem Kammergericht können '''keine Anklagen''' erhoben werden, diese werden generell vor der ständischen Gerichtsbarkeit oder den Ordenstribunalen vorgebracht. Personen, die meinen von der ständischen Gerichtsbarkeit zu Unrecht an einem Delikte schuldig gesprochen worden zu sein, dürfen hingegen an das Kammergericht '''appellieren''', damit dieses den beanstandeten Fall neu beurteilen möge.'' | ''Vor dem Kammergericht können '''keine Anklagen''' erhoben werden, diese werden generell vor der ständischen Gerichtsbarkeit oder den Ordenstribunalen vorgebracht. Personen, die meinen von der ständischen Gerichtsbarkeit zu Unrecht an einem Delikte schuldig gesprochen worden zu sein, dürfen hingegen an das Kammergericht '''appellieren''', damit dieses den beanstandeten Fall neu beurteilen möge.'' | ||
''Ein '''Appell''' muss generell öffentlich und in schriftlicher Form im Bereich [https://www.medievalcraft.de/forum/index.php?board/23-fehden-gerichtsprozesse/ Fehden & Gerichtsprozesse] des MedievalCraft-Forums vorgebracht werden, und detailliert alle massgeblichen Gründe nennen, weshalb das angeführte Urteil durch das Kammergericht überprüft werden soll. Das hohe Gericht wird dann in einer von drei möglichen Weisen entscheiden:'' <br/> | ''Ein '''Appell''' muss generell öffentlich und in schriftlicher Form im Bereich [https://www.medievalcraft.de/forum/index.php?board/23-fehden-gerichtsprozesse/ Fehden & Gerichtsprozesse] des MedievalCraft-Forums vorgebracht werden, und detailliert alle massgeblichen Gründe nennen, weshalb das angeführte Urteil durch das Kammergericht überprüft werden soll. Das hohe Gericht wird dann in einer von drei möglichen Weisen entscheiden:'' <br/> <br/> | ||
[[Datei:Kammergericht(mini).png]] '''Nichteintretensentscheid''' <br/> | [[Datei:Kammergericht(mini).png]] '''Nichteintretensentscheid''' <br/> | ||
''Das Kammergericht entscheidet, nicht auf den Appell einzugehen. Appelle werden nur behandelt wenn sie aussagekräftig und in ordentlicher Form abgefasst sind. Die Bearbeitung unvollständiger, unverständlicher und offenkundig inhaltlich fehlerhafter Appelle wird generell abgelehnt.'' <br/> | ''Das Kammergericht entscheidet, nicht auf den Appell einzugehen. Appelle werden nur behandelt wenn sie aussagekräftig und in ordentlicher Form abgefasst sind. Die Bearbeitung unvollständiger, unverständlicher und offenkundig inhaltlich fehlerhafter Appelle wird generell abgelehnt.'' <br/> <br/> | ||
[[Datei:Kammergericht(mini).png]] '''Stützung des beanstandeten Urteils''' <br/> | [[Datei:Kammergericht(mini).png]] '''Stützung des beanstandeten Urteils''' <br/> | ||
''Das Kammergericht kommt zum Schluss, dass sowohl Verfahren als auch Urteil rechtmässig ausgesprochen wurden. Der beanstandete Urteilsspruch bleibt somit bestehen. Für die Deckung der Verfahrenskosten wird die ''ordentliche Gerichtsgebühr'' von 486 Dn (6 Goldblöcke) fällig, welche durch den/die Auslöser/in des Appellationsverfahrens entrichtet werden muss.'' <br/> | ''Das Kammergericht kommt zum Schluss, dass sowohl Verfahren als auch Urteil rechtmässig ausgesprochen wurden. Der beanstandete Urteilsspruch bleibt somit bestehen. Für die Deckung der Verfahrenskosten wird die ''ordentliche Gerichtsgebühr'' von 486 Dn (6 Goldblöcke) fällig, welche durch den/die Auslöser/in des Appellationsverfahrens entrichtet werden muss.'' <br/> <br/> | ||
[[Datei:Kammergericht(mini).png]] '''(Teil-)Revision des beanstandeten Urteils''' <br/> | [[Datei:Kammergericht(mini).png]] '''(Teil-)Revision des beanstandeten Urteils''' <br/> | ||
''Das Kammergericht erkennt im beanstandeten Urteil ein verfehltes Strafmass, Verfahrensfehler, oder beides und revidiert darum das beanstandete Urteil gemäss den Grundsätzen der Magna Charta ganz oder teilweise. Eine durch das Kammergericht zu veröffentlichende Revisionserklärung schildert die Umstände, unter denen das angefochtene Urteil/Strafmass rückgängig gemacht werden soll.'' <br/> | ''Das Kammergericht erkennt im beanstandeten Urteil ein verfehltes Strafmass, Verfahrensfehler, oder beides und revidiert darum das beanstandete Urteil gemäss den Grundsätzen der Magna Charta ganz oder teilweise. Eine durch das Kammergericht zu veröffentlichende Revisionserklärung schildert die Umstände, unter denen das angefochtene Urteil/Strafmass rückgängig gemacht werden soll.'' <br/> <br/> | ||
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Version vom 26. September 2018, 00:41 Uhr
Leitfaden zur Rechtsprechung
...Oder: "Wer hat hier das Sagen?"
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Ordenstribunal
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Zuständigkeiten der Ordenstribunale
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Anrufung der Ordenstribunale (Denunziation) |
Anrufung der Standesgerichte (Klagen & Appelle) |
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Königliches Kammergericht
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Zuständigkeiten des Kammergerichtes
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Anrufung des Kammergerichtes (Appelle) Vor dem Kammergericht können keine Anklagen erhoben werden, diese werden generell vor der ständischen Gerichtsbarkeit oder den Ordenstribunalen vorgebracht. Personen, die meinen von der ständischen Gerichtsbarkeit zu Unrecht an einem Delikte schuldig gesprochen worden zu sein, dürfen hingegen an das Kammergericht appellieren, damit dieses den beanstandeten Fall neu beurteilen möge. Ein Appell muss generell öffentlich und in schriftlicher Form im Bereich Fehden & Gerichtsprozesse des MedievalCraft-Forums vorgebracht werden, und detailliert alle massgeblichen Gründe nennen, weshalb das angeführte Urteil durch das Kammergericht überprüft werden soll. Das hohe Gericht wird dann in einer von drei möglichen Weisen entscheiden: Nichteintretensentscheid |