Magna Charta Libertatum: Unterschied zwischen den Versionen
Ranulf (Diskussion | Beiträge) |
Ranulf (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 48: | Zeile 48: | ||
[[Datei:Scales 15x16.png]] '''[[Magna Charta Libertatum#Handelsrecht|V: Handelsrecht]]''' | [[Datei:Scales 15x16.png]] '''[[Magna Charta Libertatum#Handelsrecht|V: Handelsrecht]]''' | ||
<small> | <small> | ||
* [[Magna Charta Libertatum#Waren|Waren]] | * Art. 20: [[Magna Charta Libertatum#Waren|Waren]] | ||
* [[Magna Charta Libertatum#Handel|Handel]] | * Art. 21: [[Magna Charta Libertatum#Handel|Handel]] | ||
* [[Magna Charta Libertatum#Chest-Shops|Chest-Shops]] | * Art. 22: [[Magna Charta Libertatum#Chest-Shops|Chest-Shops]] | ||
</small> | </small> | ||
[[Datei:Scales 15x16.png]] '''[[Magna Charta Libertatum#Strafrecht|VI: Strafrecht]]''' | [[Datei:Scales 15x16.png]] '''[[Magna Charta Libertatum#Strafrecht|VI: Strafrecht]]''' | ||
Zeile 635: | Zeile 635: | ||
=Handelsrecht= | =Handelsrecht= | ||
==Waren== | ==Waren== | ||
<table style="background-color: #FFFFCC" width="70%" align="center"> | |||
<tr> | |||
<td style= "border:1px solid #8898bf" colspan="2"> <center> '''Art. 20: Waren''' </center> </td> | |||
<tr> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf" width="5%"> '''§1''' </td> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf"> ''Als Waren werden alle Dinge bezeichnet, welche sich einzeln oder gestapelt in Kisten lagern lassen.'' </td> | |||
</table> | |||
==Handel== | ==Handel== | ||
<table style="background-color: #FFFFCC" width="70%" align="center"> | |||
<tr> | |||
<td style= "border:1px solid #8898bf" colspan="2"> <center> '''Art. 21: Handel''' </center> </td> | |||
<tr> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf" width="5%"> '''§1''' </td> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf"> ''Jedem Bewohner des Königreiches ist es gestattet, mit rechtmässig erworbenen Waren Handel zu treiben.'' </td> | |||
<tr> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf" width="5%"> '''§2''' </td> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf"> ''Fürsten und anderen dazu ermächtigten Rängen ist es gestattet für bestimmte Waren Richtpreise festzulegen, diese müssen eingehalten werden.'' </td> | |||
<tr> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf" width="5%"> '''§3''' </td> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf"> ''Handel treibende Bewohner müssen gut vertraut sein mit den öffentlichen Handelsbestimmungen.'' </td> | |||
</table> | |||
==Chest-Shops== | ==Chest-Shops== | ||
<table style="background-color: #FFFFCC" width="70%" align="center"> | |||
<tr> | |||
<td style= "border:1px solid #8898bf" colspan="2"> <center> '''Art. 22: Chest-Shops''' </center> </td> | |||
<tr> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf" width="5%"> '''§1''' </td> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf"> ''Als Chest-Shops werden Einrichtungen aus Kisten und Schildern bezeichnet, die es dem Besitzer ermöglichen auch während dessen Abwesenheit Handel mit Waren zu treiben.'' </td> | |||
<tr> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf" width="5%"> '''§2''' </td> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf"> ''Das Aufstellen und Betreiben von Chest-Shops ist nur auf ausdrücklich zu diesem Zwecke vorgesehenen Grundstücken oder mit Sonder-Bewilligung der Fürsten gestattet.'' </td> | |||
<tr> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf" width="5%"> '''§3''' </td> | |||
<td style="border:1px solid #8898bf"> ''Angebote mit betrügerischen Absichten sind nicht gestattet.'' </td> | |||
</table> | |||
Version vom 24. Januar 2016, 00:07 Uhr
|
"Die Reichsordnung zu befestigen und Mirans Licht zu verbreiten sey verkündet, dass, von diesem glorreichen Tage an, die Charta Magna durch die allein mächtige und allgewärtige königliche Macht in volle Kraft und Gültigkeit trete. Dem Reiche Ruhm zu mehren gelten alle darin enthaltenen Regelungen und Gesetze bedingungslos und unangezweifelt. Die Charta ist allen anderweitigen Gesetzessammlungen übergeordnet und wird auf das gesamte Königreich ohne Unterschied angewandt. Im Namen Mirans, Entflammer der Weltenscheibe, sind alle Untertanen König Ranulf's des Ersten dieser Charta verpflichtet." |
text und so weiter und so fort |
||
|
||||
|
Einleitung
Die Einleitung der Magna Charta Libertatum befasst sich mit den grundlegenden Fragen nach dem Geltungs- und Anwendungsbereich der Gesetze, der Zuständigkeit der rechtlichen Instanzen und beinhaltet ausserdem einen Artikel zu elementaren Grundgeboten.
Anwendung der Charta
|
|
§1 | Die Charta findet Anwendung auf alle Rechtsfragen, für die sie nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
§2 | Kann der Charta keine Vorschrift entnommen werden, so finden die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsstadt Anwendung, in deren Zuständigkeit der betreffende Fall fällt. |
§3 | Können weder der Charta, noch anderen gesetzlichen Bestimmungen Vorschriften entnommen werden, so entscheidet das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
§4 | Der offenbare Missbrauch eines vorgesehenen Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Verhältnis zu den Rechtskörperschaften
|
|
§1 | Die Gerichte der Rechtskörperschaften sind zur Anwendung der Charta verpflichtet. |
§2 | Die Rechtskörperschaften sind befugt, weitere gesetzliche Bestimmungen für die ihnen angehörigen Personen zu erlassen, wo der Charta keine Vorschriften entnommen werden können. |
§3 | Gesetzliche Bestimmungen von Rechtskörperschaften die in Widerspruch mit Vorschriften der Charta stehen sind ungültig. |
Grundgebote
|
|
§1 | Jegliche Beschädigung von Bauten anderer Spieler (Griefing) ist verboten. |
§2 | Das Erlangen von Vorteilen mittels "Mods", also Erweiterungen des eigenen Minecraft-Client, ist verboten. |
§3 | Politische, religiöse und/oder sexuell aufdringliche Inhalte jeglicher Art sind verboten. |
§4 | Jegliche Werbung für andere Server, YouTube-Kanäle und Weiteres ist verboten. |
§5 | Das bewusste Ausnutzen von Bugs (Fehlern im Spiel) um sich Vorteile zu verschaffen ist verboten. |
§6 | Bei Verlust von Waren durch Bugs und/oder technische Fehler entsteht kein Schadenersatzanspruch. |
Beweisregeln
|
|
§1 | Wo die Charta es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
§2 | Kann das Vorhandensein einer Schuld nicht voll bewiesen werden gilt der Beschuldigte als unbelastet. |
§3 | Öffentliche Urkunden und öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
§4 | Das Wort der Fürsten gilt als voller Beweis für die dadurch bezeugte Tatsache. |
Personenrecht
Hierarchie
|
|
§1 | Fürsten veröffentlichen die Rangübersichten in öffentlichen Registern, es gilt somit Art. 4 §3. |
§2 | Die Rangübersichten regeln die Verhältnisse der Untertanen zueinander. |
§3 | Jeder Bewohner gehört einer Rangstufe an, niemand kann mehr als einer Rangstufe zur gleichen Zeit angehören. |
§4 | Befehlen von ranghöheren Mitspielern sind Folge zu leisten. |
§5 | Befehle, deren Ausführung geltende Gesetze brechen würden, dürfen weder erteilt, noch befolgt werden. |
§6 | Die Gesetze der Charta gelten für alle Ränge, es sei denn die Charta selbst sieht eine ausdrückliche Ausnahme vor. |
Individualrecht
|
|
§1 | Jeder Bewohner des Königreiches hat das Recht zu leben und darf nicht gewaltsam zu Tode gebracht werden. |
§2 | Jeder Bewohner hat das Recht, die ihm durch Rangzugehörigkeit gegebenen Rechte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. |
§3 | Jeder Bewohner des Königreiches ist dem König und dessen Fürsten Untertan. |
§4 | Jeder Bewohner des Königreiches ist zur Einhaltung der geltenden Gesetze verpflichtet. |
§5 | Die durch die Charta oder Rangzugehörigkeit besessenen Rechte sind unveräusserlich und in keiner Weise übertragbar. |
Rollenspiel
|
|
§1 | Jeder Bew. d. Kgr. verkörpert einen Menschen, der sich innerhalb der gewohnten Naturgesetze bewegen muss. |
§2 | Niemand verfügt über aussergewöhnliche Fähigkeiten die sich nicht duch den persönlichen Werdegang im Königreich erklären lassen und die nicht in Einklang mit den gemeinsamen Rollenspielhintergründen stehen. |
§3 | Jeder Bewohner des Königreiches trägt einen Charakternamen der vom Minecraft-Namen abweichen kann. |
§4 | Jeder Bew. d. Kgr. ist verpflichtet sich rollenspielkonform zu verhalten und zu äussern. |
§5 | Jeder Bew. d. Kgr. muss ausgiebig mit dem fürstlichen Leitfaden zum Rollenspiel vertraut sein. |
Kleidung
|
|
§1 | Nicht-menschliches Aussehen ist untersagt. |
§2 | Die Kleidung (Skin) jedes Bewohners soll zu dessen Rang und Charakter passen. |
Glauben
|
|
§1 | Jeder Bewohner des Königreiches ist frei in Glauben und Weltanschauung. |
§2 | Im gesamten Königreiche gelten die Glaubensgrundsätze der Lehre der vier Götterdrachen als Staatsreligion. |
§3 | Jegliche Zurschaustellung real existierender Religionen ist verboten. |
Eigentumsrecht
Persönlicher Besitz
|
|
§1 | Jeder Bewohner verfügt frei und unabhängig über alle ihm gegebenen Güter an Land und materiellem Besitz. |
§2 | Jeder Bewohner haftet mit seinem gesamten Besitz an Land und Gut für seine Verbindlichkeiten. |
Kleine Haustiere
|
|
§1 | Als kleine Haustiere gelten Hunde/Wölfe, Katzen. |
§2 | Eisengolems, Schneemänner, Pferde, Maultiere und Esel gelten ebenfalls als Haustiere, diese unterliegen aber gesonderten Bestimmungen, siehe Art. 12b. |
§3 | Haustiere unterliegen nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu Landwirtschaft. |
§4 | Gehaltene Haustiere gehören zum persönlichen Besitz des haltenden Bewohners. |
§5 | Jeder Bewohner des Königreiches darf maximal drei kleine Haustiere und zwei grosse Haustiere besitzen. |
Grosse Haustiere
|
|
§1 | Als grosse Haustiere gelten Eisen-Golems, Schneemänner, Pferde, Maultiere und Esel. |
§2 | Knechten ist es verboten grosse Haustiere zu halten oder zu nutzen. |
§3 | Grosse Haustiere müssen so gehalten werden, dass sie nicht entfliehen können. |
§4 | Pferdezucht & Pferdehandel sind nur mit Königlicher Lizenz gestattet. |
Bau- & Grundstücksrecht
Abbau/Mining
|
|
§1 | Als Abbau/Mining bezeichnet wird jegliches Aneignen von Blocks/Items durch Abtragen oder Entfernen von einem bestimmten Ort. |
§2 | Das Abbauen von Blocks zur persönlichen Aneignung ist nur in den dafür vorgesehenen und bezeichneten Gebieten gestattet. |
§3 | Öffentliche Einrichtungen müssen so genutzt werden, dass Nachfolgenden die Nutzung nicht erschwert wird. |
§4 | Jegliches Zurücklassen von ortfremden Gegenständen/Blocks in den öffentlichen Einrichtungen ist verboten. |
§5 | Jegliche Zweckentfremdung oder Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen ist verboten. |
Landwirtschaft
|
|
§1 | Als Landwirtschaft bezeichnet wird jeglicher Anbau von nachwachsenden Rohstoffen, sowie die Haltung und Züchtung aller Arten von Tieren, siehe auch Art. 16b |
§2 | Landwirtschaft ist nur auf zu diesem Zwecke bestimmtem, angemietetem Land gestattet oder mit Ausnahmegenehmigung eines Fürsten. |
§3 | Auf Wohngrundstücken ist keine Landwirtschaft gestattet. |
§4 | Unter Tage ist keine Landwirtschaft gestattet. |
§5 | Der überdachte Anbau nachwachsender Rohstoffe ist nicht gestattet. |
§6 | Landwirtschaftliche Flächen müssen sich optisch vorteilhaft in die Umgebung einfügen. |
Tierzucht
|
|
§1 | Tierzucht gilt als Landwirtschaft, daher gelten alle Bestimmungen zu Landwirtschaft in Art. 16a ebenso für die Tierzucht. |
§2 | Hühner und Hasen müssen bei einer mindest Gehege-Grösse von 2 Blöcken Weidefläche pro Huhn oder Hase gehalten werden, alle anderen Tiere bei einer mindest Gehege-Grösse von 4 Blöcken Weidefläche pro Tier. |
§3 | Über der gesamten Weidefläche müssen allen Tieren mindestens 3 Blocks freien Raumes an Höhe gewährt werden. |
Grundstücke
|
|
§1 | Jedem Bewohner des Königreiches ist es gestattet, abhängig seines Ranges, Grundstücke zu erwerben und zu mieten. |
§2 | Es ist nicht gestattet, eigene Grundstücke selbsttätig weiterzuverkaufen. |
§3 | Bewohner des Königreiches dürfen nur ein innerstädtisches Wohngrundstück pro Stadt besitzen, mit Ausnahme von Palazzi, welche in der Hauptstadt zusätzlich besessen werden dürfen. |
§4 | Bei Kauf des ersten größeren Grundstückes muss das Anfänger-Grundstück im Dorf innert 48 Stunden geräumt und aufgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gilt das Grundstück als inaktiv. |
Gewerbliche Grundstücke
|
|
§1 | Die Fürsten veröffentlichen Informationen und Regeln zu den verfügbaren Gewerbe-Grundstücken in öffentlichen Registern. |
§2 | Für das Nutzungsrecht an gewerblichen Grundstücken muss eine monatliche Abgabe in Gold entrichtet werden. |
§3 | Monatliche Mieten/Pachten sind immer im Vorraus fällig. |
§4 | Mieten/Pachten müssen spätestens zu Beginn des Monatsletzten durch den Mieter der zuständigen Stelle überbracht werden. |
Untervermietung
|
|
§1 | Es ist gestattet, anderen Personen Mitbau- und Mitwohnrechte an Wohngrundstücken im eigenen Besitz zu geben. |
§2 | Es ist gestattet, gemietete gewerbliche Grundstücke teilweise unterzuvermieten. |
§3 | Untervermietung und das Aufnehmen von Mitbewohnern erfolgt auf eigene Verantwortung, aus resultierenden Streitigkeiten entstehen keinerlei rechtliche Ansprüche. |
§4 | Dem Hauseigentümer resp. Mieter/Pächter steht es frei, die Nutzungsrechte allfälliger Mitbewohner resp. Untermieter jederzeit aufzuheben unter Aushändigung des Eigentums des Mitbewohners/Untermieters an selbigen. |
Handelsrecht
Waren
|
|
§1 | Als Waren werden alle Dinge bezeichnet, welche sich einzeln oder gestapelt in Kisten lagern lassen. |
Handel
|
|
§1 | Jedem Bewohner des Königreiches ist es gestattet, mit rechtmässig erworbenen Waren Handel zu treiben. |
§2 | Fürsten und anderen dazu ermächtigten Rängen ist es gestattet für bestimmte Waren Richtpreise festzulegen, diese müssen eingehalten werden. |
§3 | Handel treibende Bewohner müssen gut vertraut sein mit den öffentlichen Handelsbestimmungen. |
Chest-Shops
|
|
§1 | Als Chest-Shops werden Einrichtungen aus Kisten und Schildern bezeichnet, die es dem Besitzer ermöglichen auch während dessen Abwesenheit Handel mit Waren zu treiben. |
§2 | Das Aufstellen und Betreiben von Chest-Shops ist nur auf ausdrücklich zu diesem Zwecke vorgesehenen Grundstücken oder mit Sonder-Bewilligung der Fürsten gestattet. |
§3 | Angebote mit betrügerischen Absichten sind nicht gestattet. |
Strafrecht
Anklageerhebung
Reichsrecht
Definition
Rechtskörperschaften
Reichsstädte
Dekurionen
Dekurionenwahl
Orden
Ministerialen-Stand
Hochadel
Fehderecht
Definition
Voraussetzungen
Durchführung/Beendigung
Königsfrieden
Waffenrecht