Magna Charta Libertatum: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Januar 2016, 02:14 Uhr
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"Die Reichsordnung zu befestigen und Mirans Licht zu verbreiten sey verkündet, dass, von diesem glorreichen Tage an, die Charta Magna durch die allein mächtige und allgewärtige königliche Macht in volle Kraft und Gültigkeit trete. Dem Reiche Ruhm zu mehren gelten alle darin enthaltenen Regelungen und Gesetze bedingungslos und unangezweifelt. Die Charta ist allen anderweitigen Gesetzessammlungen übergeordnet und wird auf das gesamte Königreich ohne Unterschied angewandt. Im Namen Mirans, Entflammer der Weltenscheibe, sind alle Untertanen König Ranulf's des Ersten dieser Charta verpflichtet." |
text und so weiter und so fort |
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Einleitung
Die Einleitung der Magna Charta Libertatum befasst sich mit den grundlegenden Fragen nach dem Geltungs- und Anwendungsbereich der Gesetze, der Zuständigkeit der rechtlichen Instanzen und beinhaltet ausserdem einen Artikel zu elementaren Grundgeboten.
Anwendung der Charta
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§1 | Die Charta findet Anwendung auf alle Rechtsfragen, für die sie nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
§2 | Kann der Charta keine Vorschrift entnommen werden, so finden die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsstadt Anwendung, in deren Zuständigkeit der betreffende Fall fällt. |
§3 | Können weder der Charta, noch anderen gesetzlichen Bestimmungen Vorschriften entnommen werden, so entscheidet das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
§4 | Der offenbare Missbrauch eines vorgesehenen Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Verhältnis zu den Rechtskörperschaften
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§1 | Die Gerichte der Rechtskörperschaften sind zur Anwendung der Charta verpflichtet. |
§2 | Die Rechtskörperschaften sind befugt, weitere gesetzliche Bestimmungen für die ihnen angehörigen Personen zu erlassen, wo der Charta keine Vorschriften entnommen werden können. |
§3 | Gesetzliche Bestimmungen von Rechtskörperschaften die in Widerspruch mit Vorschriften der Charta stehen sind ungültig. |
Grundgebote
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§1 | Jegliche Beschädigung von Bauten anderer Spieler (Griefing) ist verboten. |
§2 | Das Erlangen von Vorteilen mittels "Mods", also Erweiterungen des eigenen Minecraft-Client, ist verboten. |
§3 | Sexuell aufdringliche und rechtsextreme Inhalte jeglicher Art sind verboten. |
§4 | Jegliche Werbung für andere Server, YouTube-Kanäle und Weiteres ist verboten. |
§5 | Das bewusste Ausnutzen von Bugs (Fehlern im Spiel) um sich Vorteile zu verschaffen ist verboten. |
§6 | Bei Verlust von Waren durch Bugs und/oder technische Fehler entsteht kein Schadenersatzanspruch. |
Beweisregeln
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§1 | Wo die Charta es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
§2 | Kann das Vorhandensein einer Schuld nicht voll bewiesen werden gilt der Beschuldigte als unbelastet. |
§3 | Öffentliche Urkunden und öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
§4 | Das Wort der Fürsten gilt als voller Beweis für die dadurch bezeugte Tatsache. |
Personenrecht
Hierarchie
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§1 | Fürsten veröffentlichen die Rangübersichten in öffentlichen Registern, es gilt somit Art. 4 §3. |
§2 | Die Rangübersichten regeln die Verhältnisse der Untertanen zueinander. |
§3 | Jeder Bewohner gehört einer Rangstufe an, niemand kann mehr als einer Rangstufe zur gleichen Zeit angehören. |
§4 | Befehlen von ranghöheren Mitspielern sind Folge zu leisten. |
§5 | Befehle, deren Ausführung geltende Gesetze brechen würden, dürfen weder erteilt, noch befolgt werden. |
§6 | Die Gesetze der Charta gelten für alle Ränge, es sei denn die Charta selbst sieht eine ausdrückliche Ausnahme vor. |
Individualrecht
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§1 | Jeder Bewohner des Königreiches hat das Recht zu leben und darf nicht gewaltsam zu Tode gebracht werden. |
§2 | Jeder Bewohner hat das Recht, die ihm durch Rangzugehörigkeit gegebenen Rechte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. |
§3 | Jeder Bewohner des Königreiches ist dem König und dessen Fürsten Untertan. |
§4 | Jeder Bewohner des Königreiches ist zur Einhaltung der geltenden Gesetze verpflichtet. |
§5 | Die durch die Charta oder Rangzugehörigkeit besessenen Rechte sind unveräusserlich und in keiner Weise übertragbar. |
Rollenspiel
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§1 | Jeder Bew. d. Kgr. verkörpert einen Menschen, der sich innerhalb der gewohnten Naturgesetze bewegen muss. |
§2 | Niemand verfügt über aussergewöhnliche Fähigkeiten die sich nicht duch den persönlichen Werdegang im Königreich erklären lassen und die nicht in Einklang mit den gemeinsamen Rollenspielhintergründen stehen. |
§3 | Jeder Bewohner des Königreiches trägt einen Charakternamen der vom Minecraft-Namen abweichen kann. |
§4 | Jeder Bew. d. Kgr. ist verpflichtet sich rollenspielkonform zu verhalten und zu äussern. |
§5 | Jeder Bew. d. Kgr. muss ausgiebig mit dem fürstlichen Leitfaden zum Rollenspiel vertraut sein. |
Kleidung
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§1 | Nicht-menschliches Aussehen ist untersagt. |
§2 | Die Kleidung (Skin) jedes Bewohners soll zu dessen Rang und Charakter passen. |
Glauben
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§1 | Jeder Bewohner des Königreiches ist frei in Glauben und Weltanschauung. |
§2 | Im gesamten Königreiche gelten die Glaubensgrundsätze der Lehre der vier Götterdrachen als Staatsreligion. |
§3 | Jegliche Zurschaustellung real existierender Religionen ist verboten. |
Eigentumsrecht
Persönlicher Besitz
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§1 | Jeder Bewohner verfügt frei und unabhängig über alle ihm gegebenen Güter an Land und materiellem Besitz. |
§2 | Jeder Bewohner haftet mit seinem gesamten Besitz an Land und Gut für seine Verbindlichkeiten. |
Kleine Haustiere
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§1 | Als kleine Haustiere gelten Hunde/Wölfe, Katzen. |
§2 | Eisengolems, Schneemänner, Pferde, Maultiere und Esel gelten ebenfalls als Haustiere, diese unterliegen aber gesonderten Bestimmungen, siehe Art. 12b. |
§3 | Haustiere unterliegen nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu Landwirtschaft. |
§4 | Gehaltene Haustiere gehören zum persönlichen Besitz des haltenden Bewohners. |
§5 | Jeder Bewohner des Königreiches darf maximal drei kleine Haustiere und zwei grosse Haustiere besitzen. |
Grosse Haustiere
Bau- & Grundstücksrecht
Abbau/Mining
Landwirtschaft
Tierzucht
Grundstücke
Gewerbliche Grundstücke
Untervermietung
Handelsrecht
Waren
Handel
Chest-Shops
Strafrecht
Anklageerhebung
Reichsrecht
Definition
Rechtskörperschaften
Reichsstädte
Dekurionen
Dekurionenwahl
Orden
Ministerialen-Stand
Hochadel
Fehderecht
Definition
Voraussetzungen
Durchführung/Beendigung
Königsfrieden
Waffenrecht