Capitulātiō de integrātiōne Grōcarōrum
Im 42 Jahr seit dem Beginn der Drachenherrschaft und dem 12 Jahr unserer Herrschaft haben wir, Theudeulf, gewählter König und Verteidiger des wahren Glaubens, die Grokaren niedergerungen und im Westen die erianische Herrschaft wiederhergestellt. Nun verbleiben noch viele Grokaren, die jedoch allesamt Heiden sind. Für ihre Eingliederung in die erianische Gesellschaft haben wir die folgenden Kapitel erstellt.
Die Kapitel von den Befehlen.
I. Wir befehlen, dass alle paganen Tempel und Heiligtümer zerstört werden .
II. Wir befehlen, dass Gotteshäuser in allen grokarischen Städten errichtet werden.
III. Wir befehlen, dass allen Grokaren der wahre Glaube gelehrt wird. Als Beweis für die erfolgte Bekehrung sollen die Grokaren einen vorbereiteten Eid schwören.
IV. Wir befehlen, dass alle paganen Priester und Zauberer der Inquisition zur Bekehrung übergeben werden.
V. Wir befehlen, dass die Leichen aller Grokaren, egal ob pagan oder bekehrt, nach erianischem Ritus verbrannt werden.
VI. Wir befehlen, dass Erianer und bekehrte Grokaren für Verbrechen die gleiche Strafe zahlen; pagane Grokaren jedoch zahlen das doppelte.
Die Kapitel von den Verbrechen.
VI. Sterben soll, wer den falschen Göttern nicht entsagt.
VII. Sterben soll, wer pagane Tempel oder Heiligtümer errichtet.
VIII. Sterben soll, wer mit paganen Riten ein Gotteshaus entweiht, oder geweihte Gegenstände für pagane Riten misbraucht.
IX. Niemand darf ohne Erlaubnis des Königs oder der Inquisition pagane Schriften oder Artefakte besitzen. Sterben soll, wer dabei entdeckt wird, ohne eine solche Erlaubnis diese Gegenstände zu besitzen.
X. Sterben soll, wer ein Tier tötet und es falschen Göttern opfert, oder wer nach paganem Ritus von dessen Fleisch isst oder dessen Blut trinkt. Aber es soll vorher durch einen Priester geprüft werden, ob er freiwillig aß oder nicht.
XI. Wer eine todweihende Straftat begeht und sie aufrichtig und wahrheitsgemäß einem Priester beichtet, dem wird sein Leben gelassen. Aber der Priester soll eine angemessene Strafe bestimmen.
XII. Wer einen bekehrten Grokaren aufgrund dessen Herkunft diffamiert soll ihm 15 goldene Denare auszahlen.
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